
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge · Automobilzentrum Baden GbR
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Begriffe
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge sowie für damit unmittelbar zusammenhängende Leistungen zwischen der Automobilzentrum Baden GbR, vertreten durch die Gesellschafter Dennis Stöhr und Deniz Özalp, Christian-Weiß-Straße 6/1, 78647 Trossingen (nachfolgend „Verkäufer“) und dem jeweiligen Kunden (nachfolgend „Käufer“).
(2) Für den Ankauf von Fahrzeugen durch den Verkäufer gelten diese Bedingungen nicht. Der Ankauf richtet sich ausschließlich nach dem gesondert abzuschließenden Ankaufsvertrag.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Verkäufer hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis solcher Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
(4) Individuelle Vereinbarungen, die im Kaufvertrag getroffen werden, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen (§ 305b BGB).
(5) Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen ist jede natürliche Person, die das Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Fahrzeugangebote des Verkäufers – auch in Inseraten, auf Fahrzeugportalen und auf der Website – sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn beide Parteien den Kaufvertrag unterzeichnet haben oder der Verkäufer die Bestellung des Käufers in Textform bestätigt.
(3) Zusagen, Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den Verkäufer in Textform.
§ 3 Vertragsgegenstand und Beschaffenheit
(1) Verkauft werden ausschließlich gebrauchte Fahrzeuge. Als Beschaffenheit gilt der Zustand, in dem sich das Fahrzeug bei Übergabe befindet, einschließlich der alters-, laufleistungs- und nutzungsbedingten Gebrauchs-, Verschleiß- und Alterungsspuren. Derartige Spuren stellen keinen Sachmangel dar.
(2) Dem Käufer wird vor Vertragsschluss Gelegenheit zur eingehenden Besichtigung und zu einer Probefahrt gegeben. Er kann das Fahrzeug auf eigene Kosten durch einen Sachverständigen untersuchen lassen.
(3) Angaben zur Laufleistung, zur Unfallfreiheit, zur Zahl der Vorbesitzer und zur Vorbenutzung beruhen auf Unterlagen und Erklärungen der Vorbesitzer und werden vom Verkäufer als Wissenserklärung weitergegeben. Eine Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung liegt darin nur, soweit dies im Kaufvertrag ausdrücklich erklärt wird.
(4) Öffentliche Äußerungen Dritter, insbesondere Herstellerangaben, Werbeaussagen, Online-Inserate sowie Verbrauchs- und Reichweitenangaben, sind nicht Gegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung, soweit sie nicht ausdrücklich in den Kaufvertrag aufgenommen wurden.
(5) Bekannte Mängel werden im Kaufvertrag einzeln eingetragen. Gegenüber Verbrauchern wirkt eine Abweichung von den objektiven Anforderungen an das Fahrzeug nur, wenn der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde und die Abweichung im Kaufvertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart worden ist (§ 476 Abs. 1 Satz 2 BGB).
(6) Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen ist eine bestimmte Restkapazität oder Reichweite der Antriebsbatterie nur geschuldet, wenn sie im Kaufvertrag ausdrücklich eingetragen ist. Ein Kapazitätsverlust im alters- und laufleistungsüblichen Rahmen ist kein Mangel.
§ 4 Preise, Umsatzsteuer und Zahlung
(1) Die im Kaufvertrag vereinbarten Preise sind bindend und verstehen sich in Euro. Der Verkauf erfolgt je nach Eintragung im Kaufvertrag differenzbesteuert nach § 25a UStG, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer oder steuerfrei nach § 6 bzw. § 6a UStG.
(2) Der Kaufpreis ist ohne Abzug fällig und spätestens bei Übergabe vollständig zu entrichten, sofern im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart ist.
(3) Zahlungen sind per Banküberweisung oder in bar zu leisten. Die Zahlung per Scheck sowie Online-Zahlungsverfahren sind ausgeschlossen.
(4) Bei Zahlung durch Überweisung gilt die Zahlung erst als erbracht, wenn der Betrag vorbehaltlos und endgültig auf dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben ist. Eine Übergabe des Fahrzeugs vor Gutschrift erfolgt nicht.
(5) Bei Barzahlungen ab einem Betrag von 10.000,00 EUR ist der Verkäufer nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, die Identität des Käufers anhand eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises festzustellen, diese zu dokumentieren und die Unterlagen für die gesetzliche Dauer aufzubewahren. Der Käufer wirkt hieran mit.
(6) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, schuldet er Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
(7) Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Das Fahrzeug bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag dessen Eigentum.
(2) Der Verkäufer verwahrt die Zulassungsbescheinigung Teil II bis zur vollständigen Bezahlung. Der Käufer darf das Fahrzeug bis dahin weder veräußern, verpfänden, sicherungsübereignen noch dauerhaft ins Ausland verbringen.
(3) Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum, insbesondere bei Pfändung, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten und den Dritten auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen.
§ 6 Übergabe, Gefahrübergang und Annahmeverzug
(1) Die Übergabe erfolgt am Geschäftssitz des Verkäufers, sofern nichts anderes in Textform vereinbart ist. Über die Übergabe wird ein Protokoll erstellt und von beiden Parteien unterzeichnet.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe auf den Käufer über, bei Versand oder Abholung durch einen Beauftragten des Käufers mit der Übergabe an die Transportperson.
(3) Nimmt der Käufer das Fahrzeug nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige ab, gerät er in Annahmeverzug.
(4) Ab dem achten Tag nach Eintritt der Fälligkeit oder nach Beginn des Annahmeverzugs kann der Verkäufer ein Standgeld in Höhe von 15,00 EUR je angefangenem Kalendertag berechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Dauert der Annahmeverzug länger als 14 Tage an, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Rechtsfolgen richten sich nach § 14.
§ 7 Sachmängelhaftung gegenüber Verbrauchern
(1) Ist der Käufer Verbraucher, gelten für die Haftung wegen Sachmängeln die gesetzlichen Vorschriften mit den nachstehenden Maßgaben.
(2) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen eines Sachmangels beträgt gesetzlich zwei Jahre ab Übergabe. Beim Verkauf gebrauchter Fahrzeuge kann sie auf ein Jahr ab Übergabe verkürzt werden. Eine solche Verkürzung gilt ausschließlich dann, wenn der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens hierüber in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung im Kaufvertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart sowie vom Käufer gesondert unterzeichnet wurde (§ 476 Abs. 2 BGB). Fehlt eine solche gesonderte Vereinbarung, bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren.
(3) Eine Verkürzung nach Absatz 2 gilt nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Verkäufers, für arglistig verschwiegene Mängel, für Ansprüche aus einer übernommenen Garantie sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
(4) Die gesetzliche Beweislastregelung des § 477 BGB bleibt unberührt: Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Übergabe ein Mangel, wird vermutet, dass das Fahrzeug bereits bei Übergabe mangelhaft war.
(5) Der Käufer wird gebeten, Mängel nach Entdeckung in Textform anzuzeigen und dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung in dessen Betrieb zu geben. Eine Versäumung dieser Anzeige lässt die gesetzlichen Ansprüche des Käufers unberührt; sie kann jedoch die Feststellung des Mangels erschweren.
(6) Lässt der Käufer einen Mangel ohne vorherige Abstimmung mit dem Verkäufer durch einen Dritten beseitigen, obwohl der Verkäufer zur Nacherfüllung bereit und in der Lage ist, sind die Kosten hierfür nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang zu erstatten.
§ 8 Sachmängelhaftung gegenüber Unternehmern
(1) Ist der Käufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird die Haftung für Sachmängel des gebrauchten Fahrzeugs vollständig ausgeschlossen. Das Fahrzeug wird gekauft wie besichtigt und probegefahren.
(2) Der Ausschluss gilt nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Verkäufers, für arglistig verschwiegene Mängel, für Ansprüche aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder Beschaffenheitsgarantie (§ 444 BGB) sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Der Käufer hat das Fahrzeug unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen, in Textform zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen (§ 377 HGB). Andernfalls gilt das Fahrzeug als genehmigt.
(4) Soweit die Haftung nach Absatz 2 nicht ausgeschlossen ist, verjähren Ansprüche wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Übergabe.
§ 9 Haftungsbegrenzung im Übrigen
(1) Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Begrenzungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, bei Übernahme einer Garantie sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Gesellschafter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Garantie
(1) Eine Garantie übernimmt der Verkäufer nur, soweit sie im Kaufvertrag ausdrücklich als solche bezeichnet und inhaltlich beschrieben ist.
(2) Hersteller- und Anschlussgarantien Dritter sind eigenständige Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem jeweiligen Garantiegeber. Für deren Erfüllung haftet der Verkäufer nicht. Die gesetzlichen Rechte des Käufers gegenüber dem Verkäufer bleiben davon unberührt.
§ 11 Ausfuhr und innergemeinschaftliche Lieferung
(1) Wird das Fahrzeug steuerfrei als Ausfuhrlieferung (§ 6 UStG) oder als innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a UStG) abgerechnet, hat der Käufer sämtliche hierfür erforderlichen Nachweise beizubringen, insbesondere Ausfuhrnachweis oder Gelangensbestätigung, Kopie eines gültigen Ausweisdokuments, Vollmacht eines Abholers sowie bei innergemeinschaftlichen Lieferungen eine im Zeitpunkt der Lieferung gültige, qualifiziert bestätigte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
(2) Bis zum vollständigen Vorliegen dieser Nachweise hinterlegt der Käufer einen Sicherheitseinbehalt in Höhe der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19 % auf den Kaufpreis. Der Einbehalt wird unverzüglich erstattet, sobald die Nachweise vollständig vorliegen.
(3) Legt der Käufer die Nachweise nicht innerhalb von drei Monaten ab Übergabe vor oder erweisen sich seine Angaben als unrichtig, verfällt der Sicherheitseinbehalt zur Begleichung der dann anfallenden Umsatzsteuer. Darüber hinausgehende Steuernachforderungen, Zinsen und Kosten, die dem Verkäufer wegen unrichtiger Angaben des Käufers entstehen, hat dieser zu erstatten.
§ 12 Zulassung, Kosten und Überführung
(1) Die Anmeldung des Fahrzeugs sowie die hierfür anfallenden Kosten, Gebühren und Steuern trägt der Käufer, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich nach Übergabe auf sich umzuschreiben oder anzumelden. Kommt er dem nicht nach, stellt er den Verkäufer von allen daraus entstehenden Ansprüchen Dritter sowie von Gebühren, Steuern und Bußgeldern frei.
(3) Die Überführung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers. Kurzzeitkennzeichen und Versicherungsschutz sind vom Käufer zu stellen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
§ 13 Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraumverträgen
(1) Wird der Vertrag in den Geschäftsräumen des Verkäufers unter gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien geschlossen, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht, wenn der Vertrag mit einem Verbraucher ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312c BGB) oder außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b BGB) geschlossen wird. In diesem Fall ist die Widerrufsbelehrung in Anlage 1 zu diesen Bedingungen Vertragsbestandteil; sie wird dem Käufer zusätzlich auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.
§ 14 Rücktritt des Verkäufers
(1) Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises oder einer Rate länger als 14 Tage nach Mahnung in Verzug ist, wenn der Käufer das Fahrzeug trotz Fristsetzung nicht abnimmt oder wenn über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird.
(2) Im Fall des Rücktritts kann der Verkäufer pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 % des Kaufpreises verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; dem Verkäufer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
§ 15 Datenschutz
(1) Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten des Käufers zur Durchführung des Vertrages sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Einzelheiten, insbesondere zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauern und den Rechten der betroffenen Person, ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter www.automobilzentrumbaden.de/datenschutz.
§ 16 Verbraucherschlichtung
(1) Der Verkäufer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz).
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser Bedingungen bedürfen der Textform. Individuelle Vereinbarungen nach § 1 Abs. 4 bleiben auch ohne Einhaltung der Textform wirksam.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz nicht entzogen wird, der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Verkäufers in Trossingen. Der Verkäufer bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
